Satzung Gesamtverein

Satzung des Turn- und Sportverein Riemsloh e.V.

Gliederung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 4 Rechtsgrundlage
§ 5 Gliederung des Vereins
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
§ 8 Datenschutzerklärung
§ 9 Mitgliedsbeiträge
§ 10 Ehrenmitgliedschaft
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 12 Ausschlussgründe
§ 13 Maßregelungen
§ 14 Rechtsmittel
§ 15 Rechte der Mitglieder
§ 16 Pflichten der Mitglieder
§ 17 Vorstand
§ 18 Vertretungsrecht
§ 19 Aufgaben des Vorstands
§ 20 Der erweiterte Vorstand
§ 21 Abteilungen
§ 22 Zweigverein
§ 23 Vereinsjugend
§ 24 Mitgliederversammlung
§ 25 Aufgaben und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
§ 26 Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 27 Satzungsänderungen
§ 28 Auflösung des Vereins
§ 29 Vermögen des Vereins
§ 30 Geschäftsjahr
§ 31 Salvatorische Klausel


§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Turn- und Sportverein Riemsloh e. V. Der Sitz des Vereins ist Melle-Riemsloh. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 1616 beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, wobei besonderer Wert auf die körperliche Ertüchtigung der Jugend gelegt wird.
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen

(2) Der Verein erstrebt durch sportliche Übungen und Jugendpflege die körperliche und sittliche Erziehung seiner Mitglieder. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

(3) Gemeinnützigkeit
1. Der Turn- u. Sportverein Riemsloh e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände deren Sportart im Verein betrieben wird und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.

§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein besteht aus:
ordentliche Mitglieder
und
Ehrenmitglieder.

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jedes Mitglied kann in mehreren Abteilungen Sport betreiben.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 24)
b) der Vorstand (§ 17)
c) der erweiterte Vorstand (§ 20)
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

(2) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten haupt- oder nebenberuflich Beschäftigte anzustellen.

(4) Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
(1) Die ordentliche Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich zur Befolgung der gültigen Satzungsbestimmungen durch eigenhändige Unterschrift bekennt. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung gemäß den gesetzlichen Regelungen.

(2) Der Vorstand kann innerhalb von 3 Monaten die Anmeldung, vom Tage des Eingangs gerechnet, annullieren. Dem Antragsteller muss die Ablehnung, die keiner weiteren Begründung bedarf, schriftlich zugestellt werden. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Antragsteller das Beschwerderecht beim erweiterten Vorstand zu, der endgültig entscheidet.

(3) Zweigvereine des TSV Riemsloh e.V. sind ordentliche Mitglieder.

§ 8 Datenschutzerklärung
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie Sonderbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig und sind halbjährlich zu zahlen.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Beiträge der Mitglieder, die juristische Personen sind, werden vom Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft kann durch 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres.
Die Austrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines gesetzlichen Vertreters.
b) Ausschluss aus dem Verein durch einen Vorstandsbeschluss
c) Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung

(2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 12 Ausschlussgründe
Gründe für die Ausschließung (§ 11 b) sind:
a) unehrenhaftes Verhalten sowohl innerhalb als außerhalb des Vereins
b) Unverträglichkeit
c) Vergehen gegen die Vereinsbestimmungen
d) Verstöße gegen § 16 dieser Satzung (Pflichten der Mitglieder)
Ist von einem oder von mehreren Mitgliedern ein Antrag auf Ausschließung aus einem der obigen Gründe angetragen, so entscheidet der Vorstand darüber, ob die gestellte Anklage begründet ist oder nicht. Hält der Vorstand die Anklage für begründet, so hat er den Betreffenden von dem gegen ihn erfolgten Antrag in Kenntnis zu setzen. Falls derselbe binnen 3 Tagen seinen Austritt aus dem Verein nicht angezeigt hat, muss der Vorstand den Antrag auf Ausschließung an die innerhalb der nächsten 4 Wochen stattzufindende erweiterte Vorstandssitzung stellen, wo selbst dem Beklagten das Recht der Verteidigung zusteht. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf eines Jahres mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes wieder aufgenommen werden.
e) wenn ein Mitglied mit entehrenden, gerichtlichen Strafen belegt ist. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand.
f) Ein Mitglied, das trotz vorhergegangener zweimaliger schriftlichen Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet, gilt ohne weiteres als gestrichen; ein wegen Verweigerung des Beitrags Ausgeschlossener darf nur wieder aufgenommen werden, wenn derselbe seine rückständigen Beiträge einschl. angefallener Gebühren etc. bezahlt hat.

§ 13 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können unbeschadet des (§ 11b) nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereins
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 14 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 6 Abs. 2), gegen einen Ausschluss (§ 11b) sowie gegen eine Maßregelung (§ 13) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden des Vereins einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand (§ 20) endgültig.

§ 15 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach den geltenden Bestimmungen zu nutzen.

§ 16 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) den Satzungen des Vereins und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, wie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c) die festgelegten Beiträge auch im Einzugsverfahren zu entrichten
d) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
e) zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft.

§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) mindesten drei und höchstens fünf Mitgliedern, die allesamt die Bezeichnung Vorstand tragen.

Der Vorstand kann auf sieben Mitglieder mit
b) Beisitzer
erweitert werden.

(2) Soweit ein(e) Leiter(in) der Geschäftsstelle vom Vorstand bestellt ist, gehört diese(r) dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(3) Der Vorstand nach Pos. a) – b) wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung (§ 24) gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Sollte in zwei weiteren im Abstand von 6 bis 8 Wochen aufeinanderfolgenden, hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlungen kein neuer Vorstand a) – b) gewählt werden, wird die Auflösung des Vereins (§ 28 Abs. 2 ff) eingeleitet.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes, nach den Bestimmungen des § 26 dieser Satzung, Personen die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, zum/zur Ehrenvorsitzenden ernennen. Sie gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

§ 18 Vertretungsrecht
Die Vorstandsmitglieder nach § 17 a) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Hierbei können jeweils nur zwei von ihnen gemeinsam den Verein vertreten.

§ 19 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

(2) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind, erlassen. Ordnungen werden vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstigen dauernden Verhinderungen von Mitgliedern innerhalb der Vereinsorgane deren freies Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder (§ 17 a) - b)). Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 20 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand berät den Vereinsvorstand (§ 17). Er ist bemüht um eine gute Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen untereinander und zwischen Vereinsvorstand einerseits und Abteilungsleitungen andererseits. Vereinsvorstand und Abteilungsleitungen berichten im erweiterten Vorstand über ihre Arbeit.

(2) Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) die Mitglieder des Vorstands (§ 17 a) - b)
b) die Abteilungsleiter(innen)
c) der/die Jugendwart(in) (§ 23)

§ 21 Abteilungen
(1) Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall vom Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung eingerichtet werden.

(2) Jeder Abteilung steht ein(e) Abteilungsleiter(in) und möglichst auch ein(e) stellvertretende(r) Abteilungsleiter(in) vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsvorstandes (§ 17) regeln.
Sie werden von der Mehrheit der auf einer Abteilungsversammlung anwesenden Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Für die Durchführung der Abteilungsversammlung gilt § 24 Abs. 2 sinngemäß.
Die Abteilungsversammlung ist mindestens acht Tage vorher durch Aushang in den von der Abteilung genutzten Sportstätten einzuberufen und vor der Mitgliederversammlung des Vereins durchzuführen.

§ 22 Zweigverein
(1) Für die Sportart Tennis kann ein rechtsfähiger Verein (Zweigverein) gegründet werden. Er führt im Namen den Zusatz „im TSV Riemsloh e.V.“ Er ist ordentliches Mitglied im TSV Riemsloh e.V.

(2) Der Zweigverein hat eine eigene Satzung, die dieser Satzung nicht widersprechen darf. Der Entwurf von Satzungen, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Zweigvereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes (§ 17)
Organe des Zweigvereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt; er leitet den Zweigverein und ist dem Vorstand (§ 17) zur Berichterstattung verpflichtet, wenn und soweit es die Belange des TSV Riemsloh e.V. erfordern. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den dem Zweigverein vom TSV Riemsloh e.V. zur Erfüllung des Vereinszwecks zur Verfügung gestellten Anlagen und Einrichtungen sowie für die Regelung der Nutzung von Sportstätten außerhalb der Tennisanlagen in Melle-Riemsloh.

(3) Der Zweigverein regelt seinen Sportbetrieb sowie die Haushaltsführung selbstständig. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder handeln ausschließlich für den Zweigverein, sie sind keine besonderen Vertreter(innen) des Gesamtvereins i. S. d. § 30 BGB. Für seine Verbindlichkeiten haftet der Zweigverein selbst. Der Zweigverein hat das Gebot gemeinnützigen Handels zu beachten; für Schäden, die dem Gesamtverein durch Missachtung dieses Gebots entstehen, haftet der Zweigverein sowie die Handelnden persönlich.

(4) Zur Deckung der beim TSV Riemsloh e.V. anfallenden Ausgaben leistet der Zweigverein Abgaben. Diese werden vom geschäftsführenden Vorstand in Abstimmung mit dem Vorstand des Zweigvereins festgesetzt und angefordert

(5) Der Zweigverein ist aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung des Zweigvereins dies beschließt oder andere Satzungsregelungen dies vorsehen. Gleiches gilt wenn alle Mitglieder des Zweigvereins ihren Austritt erklärt haben. Das Vermögen des aufgelösten Zweigvereins geht auf den TSV Riemsloh e.V. über, der hieraus etwaige Verbindlichkeiten des aufgelösten Zweigvereins erfüllt.

§ 23 Vereinsjugend
1. Der Vereinsjugend wird das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt.
2. Hierzu besteht eine eigene Jugendordnung.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
3. Der/Die Jugendwart(in) wird von der Jugendversammlung nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt und leitet die Vereinsjugend.
4. Der/Die Jugendwart(in) ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen und ist Mitglied des erweiterten Vorstandes (§ 20).

§ 24 Mitgliederversammlung
(1) Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausübt.

(2) Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Anwesenheit der Mitglieder unter 16 Jahren ist erwünscht.

(3) Mindestens in jedem zweiten Jahr findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung zwecks Beschlussfassung über die in (§ 25 a) - e)) genannten Aufgaben statt.
Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in den vom Verein genutzten Sportstätten (zurzeit Sporthalle Jahnstraße, Sporthalle Herforder Str., Sporthalle Sandhorstweg) und in der Geschäftsstelle einberufen. Durch Hinweise in der örtlichen Presse soll zusätzlich auf die Mitgliederversammlung aufmerksam gemacht werden.

(4) In einem Jahr, in dem keine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, übernehmen die Mitglieder (§ 20 b - c) des erweiterten Vorstandes sowie die gewählten Kassenprüfer (§ 25 c) die Aufgaben (§ 25 d) der Mitgliederversammlung.

(5) Bei Bedarf kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 15 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(6) Anträge zur Tagesordnung sind 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (Versammlungsleiter) führt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Dieser wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 25 Aufgaben und Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Die Aufgaben sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands (§ 17a) - b)
b) Bestätigung der von den einzelnen Abteilungen gewählten Abteilungsleiter(innen) (§ 21)
und des/der Jugendwart(in) (§ 23 Abs.4)
c) Wahl von mindestens drei Kassenprüfer(inne)n;
Wiederwahl von zwei Kassenprüfer(inne)n ist maximal zweimal zulässig,
mindestens ein(e) Kassenprüfer(in) ist jedoch neu zu wählen.
d) Entlastung des Vorstands bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung.
e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge (§ 8)
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung sollte mindestens folgende Punkte umfassen:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsberichte über den geschäftlichen und sportlichen Bereich des Vereins
c) Bericht der Kassenprüfer(innen)
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
f) Neuwahlen
g) Anträge

§ 26 Allgemeine Schlussbestimmungen
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie 14 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, wie im § 24 bestimmt, bekanntgegeben wurde.

(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben oder auf Antrag durch Stimmzettel.

(4) Sämtliche stimmberechtigten Mitglieder sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 5 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt.

(5) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Erschienenen, die Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

(6) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern öffentlich zugänglich
zu machen (insbesondere Veröffentlichung auf der Internetseite und zur Einsicht in
der Geschäftsstelle).
In der Mitgliederversammlung ist das Protokoll der letzten Versammlung zu
genehmigen.

§ 27 Satzungsänderungen
Änderungen und Ergänzungen der Satzung können vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beantragt werden.
Durch Zustimmung der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit erhalten sie Recht.

§ 28 Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins können nur zwei im Abstand von 4 bis 6 Wochen aufeinanderfolgende Mitgliederversammlungen mit je 9/10 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschließen.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder (§ 17 a - b) zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 ff BGB. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 29 Vermögen des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen aller Abteilungen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Melle, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke einer anderen, bereits als gemeinnützig anerkannten Körperschaft, zu verwenden hat. Ein neuer Verein, welcher auf den Satzungen des Turn- und Sportvereins Riemsloh, des Kreissportbundes, des Landessportbundes und des Deutschen Turnerbundes aufgebaut sein muss, hat vorrangig Anspruch auf das Vermögen.
(3) Bei Auflösung einer Abteilung fällt das gesamte Vermögen einschließlich der vorhandenen Sportgeräte und der vom Verein beschaffenen Sportkleidung an den Verein.

§ 30 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 31 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt etwaige Forderungen des Amtsgerichtes bzw. der Finanzbehörden nach redaktionellen Änderungen dieser Satzung vorzunehmen.